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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 36/89 2 Ob 36/89 Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 36/89
RECHTSPRECHUNG
RS0058144
Zur Betriebseinrichtung einer Eisenbahn zählen jedenfalls deren Bestandteile; auch deren Ablösung betrifft daher den Betrieb der Eisenbahn.
- Rechtssatz:
Zur Betriebseinrichtung einer Eisenbahn zählen jedenfalls deren Bestandteile; auch deren Ablösung betrifft daher den Betrieb der Eisenbahn .
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob36/89
- Schlagworte:
- Eisenbahnunfall
- Entscheidung:
- 25.04.1989
- Norm:
- EKHG §1 IIA
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
2 Ob 36/89 2 Ob 36/89 Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 36/89