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RECHTSPRECHUNG


RS0058147


Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Der Betrieb der Eisenbahn umfasst die gesamte technische Organisation. Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden allerdings als Betriebsunfall aus. Die Benützung einer Rolltreppe in einer U‑Bahnstation weist etwa keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U‑Bahn auf.


Rechtssatz:

Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Der Betrieb der Eisenbahn umfasst die gesamte technische Organisation. Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden allerdings als Betriebsunfall aus.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob10/80; 8Ob287/79; 7Ob657/80; 2Ob23/87; 2Ob36/89; 8Ob84/12d; 2Ob108/12i

Schlagworte:

Entscheidung:
21.02.1980

Norm:
EKHG §1 IIA

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 10/80 8 Ob 10/80 Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 10/80
8 Ob 287/79 8 Ob 287/79 Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 287/79 nur: Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden allerdings als Betriebsunfall aus. (T1)
7 Ob 657/80 7 Ob 657/80 Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 657/80 nur T1
2 Ob 23/87 2 Ob 23/87 Entscheidungstext OGH 12.01.1988 2 Ob 23/87 Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn der Unfall auf einen Fehler in der Beschaffenheit der Anlage oder einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht. (T2); Beisatz: Hier: Herabhängen eines Fahrleitungsdrahtes. (T3) Veröff: SZ 61/1 = ZVR 1988/111 S 237
2 Ob 36/89 2 Ob 36/89 Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 36/89 nur: Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. (T4)
8 Ob 84/12d 8 Ob 84/12d Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 84/12d Auch; Beisatz: Für die Haftung nach dem EKHG muss aber ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder Betriebsmittel bestehen. (T5); Beisatz: Die Benützung einer Rolltreppe in einer U‑Bahnstation weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U‑Bahn auf. (T6); Veröff: SZ 2012/91
2 Ob 108/12i 2 Ob 108/12i Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 108/12i