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RECHTSPRECHUNG


RS0058197


Ein Unfall, der nur durch eine Anlage der Eisenbahn ohne Bezug auf deren Betrieb verursacht wurde, stellt noch keinen Betriebsunfall im Sinne des EKHG dar, der die Gefährdungshaftung des Eisenbahnunternehmers auslösen könnte.


Rechtssatz:

Ein Unfall, der nur durch eine Anlage der Eisenbahn ohne Bezug auf deren Betrieb verursacht wurde, stellt noch keinen Betriebsunfall im Sinne des EKHG dar, der die Gefährdungshaftung des Eisenbahnunternehmers auslösen könnte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob287/79; 7Ob657/80; 2Ob23/87; 2Ob108/12i

Schlagworte:

Entscheidung:
20.03.1980

Norm:
EKHG §1 IIC

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 287/79 8 Ob 287/79 Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 287/79
7 Ob 657/80 7 Ob 657/80 Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 657/80
2 Ob 23/87 2 Ob 23/87 Entscheidungstext OGH 12.01.1988 2 Ob 23/87 Vgl auch; Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn der Unfall auf einen Fehler in der Beschaffenheit der Anlage oder einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht. (T1); Beisatz: Hier: Herabhängen eines Fahrleitungsdrahtes. (T2) Veröff: SZ 61/1 = ZVR 1988/111 S 237
2 Ob 108/12i 2 Ob 108/12i Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 108/12i