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RECHTSPRECHUNG


RS0058486


Beim Übersetzen schienengleicher Bahnübergänge hat jedermann erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht in Ansehung einer allfälligen Zugsannäherung anzuwenden. Der Umstand, dass eine Lichtzeichenanlage einer Eisenbahnkreuzung kein Lichtzeichen gibt, bedeutet nicht freie Fahrt für kreuzende Fahrzeuge. Die Fahrzeuglenker haben sich unter Einhaltung der in den §§ 16 und 17 EisbKrV gegebenen Anordnungen der Kreuzung zu nähern, um der in § 19 Abs 4 EisbKrV normierten Verpflichtung, auch bei Fehlen eines Lichtzeichens an der Lichtzeichenanlage vor einem (dennoch) herannahenden Zug anzuhalten, entsprechen zu können.


Rechtssatz:

Beim Übersetzen schienengleicher Bahnübergänge hat jedermann erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht in Ansehung einer allfälligen Zugsannäherung anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn beschrankte Eisenbahnübergänge bei geöffneten Schranken befahren werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Os259/59 (9Os260/59); 2Ob49/86 (2Ob50/86); 2Ob224/00f; 2Ob183/03f; 2Ob159/03a; 2Ob100/04a; 2Ob122/08t

Schlagworte:

Entscheidung:
19.11.1959

Norm:
EisbKrV 1961 §16
EisbKrV 1961 §18
StVO §6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Os 259/59 9 Os 259/59 Entscheidungstext OGH 19.11.1959 9 Os 259/59 Veröff: RZ 1960,26 = SSt XXX/124
2 Ob 49/86 2 Ob 49/86 Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 49/86
2 Ob 224/00f 2 Ob 224/00f Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 224/00f Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Lichtzeichenanlage einer Eisenbahnkreuzung kein Lichtzeichen gibt, bedeutet nicht freie Fahrt für kreuzende Fahrzeuge. Die Fahrzeuglenker haben sich unter Einhaltung der in den §§ 16 und 17 EisbKrV gegebenen Anordnungen der Kreuzung zu nähern, um der in § 19 Abs 4 EisbKrV normierten Verpflichtung, auch bei Fehlen eines Lichtzeichens an der Lichtzeichenanlage vor einem (dennoch) herannahenden Zug anzuhalten, entsprechen zu können. (T1)
2 Ob 183/03f 2 Ob 183/03f Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 183/03f Auch; Beisatz: Wer sich einem schienengleichen Eisenbahnübergang nähert, ist zu einem überdurchschnittlichen Maß der Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. (T2)
2 Ob 159/03a 2 Ob 159/03a Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 159/03a Vgl auch; Beis wie T1
2 Ob 100/04a 2 Ob 100/04a Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/04a
2 Ob 122/08t 2 Ob 122/08t Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t Vgl auch; Beisatz: Schadensteilung 1:1 bei Verstoß des Kfz-Lenkers gegen die Bestimmungen der §§16f Eisenbahn -KreuzungsVO über das Verhalten von Straßenbenützern bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung gegenüber Versagen einer zu den baulichen Bahnanlagen gehörigen Ampel als außergewöhnliche Betriebsgefahr. (T3)