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RECHTSPRECHUNG


RS0058506


Der Halter haftet gem § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden des Fahrers auch bei Fahrzeugen, auf die das EKHG nicht anzuwenden ist. Stets muss es sich aber um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs handeln, wobei für diese Definiton der § 2 Z 1 KFG maßgeblich ist.


Rechtssatz:

Die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG gilt auch für jene Fahrzeuge , die nicht unter den Anwendungsbereich des EKHG fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln, wobei die Definition des Begriffes des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs 2 EKHG nach der Vorschrift des § 2 Z 1 KFG zu erfolgen hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob22/85 (8Ob23/85); 2Ob2416/96z; 9ObA298/01s; 8ObA73/03y; 2Ob44/08x; 2Ob176/08h

Schlagworte:

Entscheidung:
24.10.1985

Norm:
EKHG §19 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 22/85 8 Ob 22/85 Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 22/85 Veröff: JBl 1986,525
2 Ob 2416/96z 2 Ob 2416/96z Entscheidungstext OGH 19.12.1996 2 Ob 2416/96z Vgl auch; Beisatz: Diese Vorschrift gilt nicht beim Betrieb eines Rasenmähtraktors. (T1)
9 ObA 298/01s 9 ObA 298/01s Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 298/01s nur: Die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG gilt auch für jene Fahrzeuge , die nicht unter den Anwendungsbereich des EKHG fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln. (T2)
8 ObA 73/03y 8 ObA 73/03y Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 73/03y Veröff: SZ 2004/141
2 Ob 44/08x 2 Ob 44/08x Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x nur: Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln. (T3); Veröff: SZ 2008/158
2 Ob 176/08h 2 Ob 176/08h Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 176/08h nur T2