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RECHTSPRECHUNG


RS0058670


Der Ausfall einer Lichtblinkanlage an nicht abgeschrankter Bahnkreuzung bedingt eine Erhöhung der Betriebsgefahr auf Seiten der Bahn.


Rechtssatz:

Der Ausfall einer Lichtblinkanlage an nicht abgeschrankter Bahnkreuzung bedingt eine Erhöhung der Betriebsgefahr auf Seiten der Bahn .

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob468/50

Schlagworte:

Entscheidung:
03.10.1950

Norm:
EKHG §11 B1
RHG §1
SachschadenhaftpflichtG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 468/50 2 Ob 468/50 Entscheidungstext OGH 03.10.1950 2 Ob 468/50 Beisatz: Ergangen zum SachschadenhaftpflichtG. (T1) Veröff: SZ 23/275