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RECHTSPRECHUNG


RS0058986


Es kann nicht als ein die Haftung der Eisenbahn begründender Umstand gewertet werden, dass die Kreuzung so angelegt wurde, dass die Sicht von der Straße aus auf von hinten herankommende Züge unter bestimmten Voraussetzungen nicht günstig ist.


Rechtssatz:

Es kann nicht als ein die Haftung der Eisenbahn begründender Umstand gewertet werden, daß die Kreuzung so angelegt wurde, daß die Sicht von der Straße aus auf von hinten herankommende Züge unter bestimmten Voraussetzungen nicht günstig ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob163/65; 8Ob287/79

Schlagworte:

Entscheidung:
10.06.1965

Norm:
EKHG §11 B2
EisbKrV allg

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 163/65 2 Ob 163/65 Entscheidungstext OGH 10.06.1965 2 Ob 163/65 Veröff: ZVR 1966/65 S 74
8 Ob 287/79 8 Ob 287/79 Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 287/79