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RECHTSPRECHUNG


RS0059072


Beim Unfall eines Deliktsunfähigen stellt ein Verhalten des Verunglückten, das bei einer anderen Person als schuldhaft zu bezeichnen wäre, einen für die Bahn unabwendbaren Zufall dar, hingegen ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtsperson des Verunglückten eine unabwendbare Handlung einer dritten Person. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn ein Fahrgast einen Zug, den er beim Betreten des Bahnsteiges stehend vorfindet, besteigt, ohne sich davon zu vergewissern, ob der Zug nicht bereits abgefertigt ist.


Rechtssatz:

Beim Unfall eines Deliktsunfähigen stellt ein Verhalten des Verunglückten, das bei einer anderen Person als schuldhaft zu bezeichnen wäre, einen für die Bahn unabwendbaren Zufall dar, hingegen ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtsperson des Verunglückten eine unabwendbare Handlung einer dritten Person. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn ein Fahrgast einen Zug , den er beim Betreten des Bahnsteiges stehend vorfindet, besteigt, ohne sich davon zu vergewissern, ob der Zug nicht bereits abgefertigt ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob465/50

Schlagworte:

Entscheidung:
10.07.1950

Norm:
EKHG §9 G
RHG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 465/50 2 Ob 465/50 Entscheidungstext OGH 10.07.1950 2 Ob 465/50 Veröff: SZ 23/222