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RECHTSPRECHUNG


RS0059132 [T3]


Auch wenn ein geringfügiges Überschreiten der Mittellinie bzw Fahrbahnmitte durch den Linksabbieger grundsätzlich noch keine Vorrangverletzung (iSd § 19 Abs 5 StVO) begründet, ändert dies nichts daran, dass bei einer Nötigung zu einem unvermittelten Bremsen iSd § 19 Abs 7 StVO eine Vorrangverletzung auch dann eintreten kann, wenn das wartepflichtige Fahrzeug die Fahrbahnmitte zwar nicht überschritten, den richtungsbeibehaltenden Bevorrangten aber dennoch durch seine Fahrweise zu einem jähen und unvermittelten Abbremsen genötigt hat.


Rechtssatz:

Geringfügiges Überrollen der Mittellinie (dreißig Zentimeter) durch wartepflichtigen Linksabbieger - Zusammenstoß mit Geradeausführer, der auf seiner Fahrbahnhälfte noch reichlich Platz zum Fahren gehabt hätte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob62/72; 8Ob253/79; 2Ob208/82; 2Ob138/09x

Schlagworte:

Entscheidung:
22.03.1972

Norm:
EKHG §9 Abs2 G
StVO §19 Abs5 BV

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 62/72 7 Ob 62/72 Entscheidungstext OGH 22.03.1972 7 Ob 62/72 Veröff: VersR 1972,1154 = ZVR 1973/42 S 52
8 Ob 253/79 8 Ob 253/79 Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 253/79 Beisatz: Kollision mit einem Betonsockel infolge Fehlreaktion. (T1)
2 Ob 208/82 2 Ob 208/82 Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 208/82 Auch; Beisatz: Hier: Keine Vorrangverletzung . (T2)
2 Ob 138/09x 2 Ob 138/09x Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 138/09x Vgl; Beisatz: Auch wenn ein geringfügiges Überschreiten der Mittellinie bzw Fahrbahnmitte durch den Linksabbieger grundsätzlich noch keine Vorrangverletzung (iSd § 19 Abs 5 StVO) begründet, ändert dies nichts daran, dass bei einer Nötigung zu einem unvermittelten Bremsen iSd § 19 Abs 7 StVO eine Vorrangverletzung auch dann eintreten kann, wenn das wartepflichtige Fahrzeug die Fahrbahnmitte zwar nicht überschritten, den richtungsbeibehaltenden Bevorrangten aber dennoch durch seine Fahrweise zu einem jähen und unvermittelten Abbremsen genötigt hat. (T3)