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RECHTSPRECHUNG


RS0062094


Rechtliche Wirkung des Baubuchs und der Bautagesberichte: Das Baubuch oder die Bautagesberichte im Sinne von Punkt 2.7.1 der ÖNorm B2110 haben im allgemeinen nicht die Aufgabe, Änderungen des Bauvertrages festzuhalten. Eintragungen etwa in Baugesprächsprotokollen haben daher im Zweifel nicht ohne Weiteres die Bedeutung von verbindlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen.


Rechtssatz:

Das Baubuch oder die Bautagesberichte im Sinne von Punkt 2 7 1 der ÖNorm B2110 haben im allgemeinen nicht die Aufgabe, Änderungen des Bauvertrages festzuhalten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob520/88

Schlagworte:

Entscheidung:
22.06.1988

Norm:
HGB §346 A
Ö B2110

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 520/88 3 Ob 520/88 Entscheidungstext OGH 22.06.1988 3 Ob 520/88 Veröff: RdW 1989,268