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WEITERE INFORMATIONEN
8 ObA 252/95 8 ObA 252/95 Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 252/95
5 Ob 159/01w 5 Ob 159/01w Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 159/01w Vgl; Beisatz: Der Räumungsanspruch wird aus dem Eigentumsrecht oder wenigstens aus einem Nutzungsrecht an der titellos benützten Sache abgeleitet. (T1)
9 ObA 166/02f 9 ObA 166/02f Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 166/02f Auch; Beisatz: Voraussetzung ist hiebei, dass es auch der Arbeitgeber war, der das ihm vom Eigentümer der Liegenschaft übertragene Nutzungsrecht an den Arbeitnehmer weitergegeben hat. (T2)
RECHTSPRECHUNG
RS0062356
Räumungsbegehren des Arbeitsgebers bei Dienstwohnung: Auch der Arbeitgeber, der nicht Eigentümer der einem Arbeitnehmer überlassenen oder weiter belassenen Wohnung ist, kann die Räumung der Wohnung nach Beendigung des die Benützung rechtfertigenden Rechtsverhältnisses begehren.
- Rechtssatz:
Auch der Arbeitgeber, der nicht Eigentümer der einem Arbeitnehmer überlassenen oder weiter belassenen Wohnung ist, kann die Räumung der Wohnung nach Beendigung des die Benützung rechtfertigenden Rechtsverhältnisses begehren.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8ObA252/95; 5Ob159/01w; 9ObA166/02f
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 14.09.1995
- Norm:
- ABGB §1090 IIb
ABGB §1151 VII
ABGB §1118 A2
MRG §1 Abs2 Z2 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
8 ObA 252/95 8 ObA 252/95 Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 252/95
5 Ob 159/01w 5 Ob 159/01w Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 159/01w Vgl; Beisatz: Der Räumungsanspruch wird aus dem Eigentumsrecht oder wenigstens aus einem Nutzungsrecht an der titellos benützten Sache abgeleitet. (T1)
9 ObA 166/02f 9 ObA 166/02f Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 166/02f Auch; Beisatz: Voraussetzung ist hiebei, dass es auch der Arbeitgeber war, der das ihm vom Eigentümer der Liegenschaft übertragene Nutzungsrecht an den Arbeitnehmer weitergegeben hat. (T2)