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RECHTSPRECHUNG


RS0062739


Geldmangel unbeachtlich: Dass dem Geschäftsherrn die Ausführung des Geschäfts wegen Geldmangels unmöglich ist, weil er für die Kapitalsbeschaffung nicht genügend vorsorgte, befreit ihn nicht von Provisionszahlungspflicht. Wenn aber eine von einer Bank bereits fix zugesagte Fremdfinanzierung entgegen der Erwartungshaltung aller Beteiligten letztlich doch nicht erfolgt, ist darin ein nicht vom Auftraggeber zu vertretender Hinderungsgrund im Sinn des § 7 Abs 2 MaklerG zu erblicken, der von der Provisionspflicht befreit.


Rechtssatz:

Dass dem Geschäftsherrn die Ausführung des Geschäftes wegen Kapitalsmangels unmöglich ist, weil er für die Kapitalsbeschaffung nicht genügend vorsorgte, befreit ihn nicht von Provisionszahlungspflicht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob295/62; 7Ob582/82; 9Ob706/91; 1Ob304/02s; 2Ob38/05k; 8Ob65/15i

Schlagworte:

Entscheidung:
02.10.1962

Norm:
HVG §6 Abs3 IIA
MaklerG §7 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 295/62 8 Ob 295/62 Entscheidungstext OGH 02.10.1962 8 Ob 295/62 Veröff: HS 3288
7 Ob 582/82 7 Ob 582/82 Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 582/82
9 Ob 706/91 9 Ob 706/91 Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 Ob 706/91
1 Ob 304/02s 1 Ob 304/02s Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 304/02s Beisatz: Hier zu § 7 Abs 2 MaklerG. (T1)
2 Ob 38/05k 2 Ob 38/05k Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 38/05k Auch; Beisatz: Wenn eine bereits zugesagte Fremdfinanzierung entgegen der Erwartungshaltung aller Beteiligten letztlich doch nicht erfolgt, ist darin ein nicht vom Auftraggeber zu vertretender Hinderungsgrund im Sinn des § 7 Abs 2 MaklerG zu erblicken, der von der Provisionspflicht befreit. (T2)
8 Ob 65/15i 8 Ob 65/15i Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 65/15i Auch