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RECHTSPRECHUNG


RS0063182


Benachrichtigungspflicht: Da es dem Makler vielfach unzumutbar ist, seinen Auftraggeber laufend über seine Bemühungen Bericht zu erstatten und ihm umgehend jeden Interessenten zu benennen, ist der nachträgliche Nachweis des Immobilienmaklers, dass ein Interessent durch seine (kausale und verdienstliche) Tätigkeit mit dem Auftraggeber in Verbindung getreten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Auftraggeber zu jenen Bedingungen abgeschlossen hat, die er auch mit dem Makler vereinbart hatte, der Auftraggeber noch in einem Zeitpunkt vom Makler auf die Provisionspflicht hingewiesen wurde, als es dem Auftraggeber möglich war, die Tatsache der Provisionspflicht bei seinen Verhandlungen mit dem Interessenten zu berücksichtigen oder nach der Art des Geschäftes eine Rückfrageobliegenheit des Auftraggebers angenommen werden kann.


Rechtssatz:

Da es dem Makler vielfach unzumutbar ist, seinen Auftraggeber laufend über seine Bemühungen Bericht zu erstatten und ihm umgehend jeden Interessenten zu benennen, ist der nachträgliche Nachweis des Immobilienmaklers, dass ein Interessent durch seine (kausale und verdienstliche) Tätigkeit mit dem Auftraggeber in Verbindung getreten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Auftraggeber zu jenen Bedingungen abgeschlossen hat, die er auch mit dem Makler vereinbart hatte, der Auftraggeber noch in einem Zeitpunkt vom Makler auf die Provisionspflicht hingewiesen wurde, als es dem Auftraggeber möglich war, die Tatsache der Provisionspflicht bei seinen Verhandlungen mit dem Interessenten zu berücksichtigen oder nach der Art des Geschäftes eine Rückfrageobliegenheit des Auftraggebers angenommen werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob552/83; 6Ob517/84; 7Ob174/06y

Schlagworte:

Entscheidung:
31.08.1983

Norm:
HVG §6 Abs4 III
HVG §29 IIc
ImmMV §8
MaklerG §6
MaklerG §7

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 552/83 1 Ob 552/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 552/83 Veröff: SZ 56/122 = EvBl 1984/24 S 71 = JBl 1984,323 = ImmZ 1984,173 = MietSlg XXXV/21
6 Ob 517/84 6 Ob 517/84 Entscheidungstext OGH 08.03.1984 6 Ob 517/84 Vgl auch; Veröff: ImmZ 1985,130
7 Ob 174/06y 7 Ob 174/06y Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 174/06y Vgl; Beisatz: Hier: Provisionspflicht verneint, da die im Maklervertrag enthaltene Bestimmung über die wechselseitigen Benachrichtigungspflichten unklar lässt, welche Konsequenzen ein Verstoß dagegen nach sich ziehen sollte. (T1)