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RECHTSPRECHUNG


RS0065531


Es liegt kein Verstoß gegen die Pflichten als Zulassungsbesitzer vor, wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens auf ein Gutachten nach § 57a KFG verlässt und daher den Bremsflüssigkeitsstand im Vorratsbehälter für rund zweieinhalb Wochen nicht nachprüft.


Rechtssatz:

Kein Verstoß des Käufers eines Gebrauchtwagens gegen § 102 Abs 1 KFG 1967, der im Vertrauen auf ein Gutachten im Sinne des § 57 a KFG den Bremsflüssigkeitsstand im Vorratsbehälter durch rund zweieinhalb Wochen nicht nachgeprüft.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob126/79 (8Ob127/79)

Schlagworte:

Entscheidung:
27.09.1979

Norm:
KFG 1967 §57a
KFG 1967 §102 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 126/79 8 Ob 126/79 Entscheidungstext OGH 27.09.1979 8 Ob 126/79