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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 126/79 8 Ob 126/79 Entscheidungstext OGH 27.09.1979 8 Ob 126/79
RECHTSPRECHUNG
RS0065531
Es liegt kein Verstoß gegen die Pflichten als Zulassungsbesitzer vor, wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens auf ein Gutachten nach § 57a KFG verlässt und daher den Bremsflüssigkeitsstand im Vorratsbehälter für rund zweieinhalb Wochen nicht nachprüft.
- Rechtssatz:
Kein Verstoß des Käufers eines Gebrauchtwagens gegen § 102 Abs 1 KFG 1967, der im Vertrauen auf ein Gutachten im Sinne des § 57 a KFG den Bremsflüssigkeitsstand im Vorratsbehälter durch rund zweieinhalb Wochen nicht nachgeprüft.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob126/79 (8Ob127/79)
- Schlagworte:
- Prüfung der Bremsflüssigkeit
- Entscheidung:
- 27.09.1979
- Norm:
- KFG 1967 §57a
KFG 1967 §102 Abs1 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
8 Ob 126/79 8 Ob 126/79 Entscheidungstext OGH 27.09.1979 8 Ob 126/79