Schlagwort: Prüfung der Bremsflüssigkeit FILTER AUFHEBEN
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RS0065531
Es liegt kein Verstoß gegen die Pflichten als Zulassungsbesitzer vor, wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens auf ein Gutachten nach § 57a KFG verlässt und daher den Bremsflüssigkeitsstand im Vorratsbehälter für rund zweieinhalb Wochen nicht nachprüft.
27.09.1979
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