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RECHTSPRECHUNG


RS0065816


Gewährleisten die Scheinwerfer nicht mehr die vorgeschriebene Mindestsichtweite, so ist diesem Umstand durch Einhalten einer entsprechend geringeren Geschwindigkeit Rechnung zu tragen.


Rechtssatz:

Gewährleisten die Scheinwerfer nicht mehr die vorgeschriebene Mindestsichtweite, so ist diesem Umstand durch Einhalten einer entsprechend geringeren Geschwindigkeit Rechnung zu tragen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob38/71 (2Ob39/71)

Schlagworte:

Entscheidung:
18.02.1971

Norm:
KFG 1967 §103 Abs1
StVO §20 IA

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 38/71 2 Ob 38/71 Entscheidungstext OGH 18.02.1971 2 Ob 38/71 Veröff: ZVR 1972/32 S 54