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RECHTSPRECHUNG


RS0066787


Privatnutzung einer Sportanlage: Ob eine bloß „private“, im Gegensatz zu einer geschäftlichen, Nutzung einer gemieteten Sportanlage anzunehmen ist, hängt vom Verhältnis der Benützungsberechtigten zum Mieter ab. Eine private Nutzung kann bei der Vermietung einer Sportanlage an einen Sportverein zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Ziele nur dann angenommen werden, wenn wegen geschlossener Mitgliederzahl oder aus sonstigen besonderen Umständen, in einer wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Weise der Verein als Bestandnehmer zwischen Benützer und Vermieter eingeschaltet erscheint. (Behauptungslast und Beweislast für diese Umstände trifft denjenigen, der daraus rechtliche Folgerungen ableitet).


Rechtssatz:

Ob eine bloß "private", im Gegensatz zu einer geschäftlichen, Nutzung einer gemieteten Sportanlage anzunehmen ist, hängt vom Verhältnis der Benützungsberechtigten zum Mieter ab. Eine private Nutzung kann bei der Vermietung einer Sportanlage an einen Sportverein zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Ziele nur dann angenommen werden, wenn wegen geschlossener Mitgliederzahl oder aus sonstigen besonderen Umständen, in einer wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Weise der Verein als Bestandnehmer zwischen Benützer und Vermieter eingeschaltet erscheint. (Behauptungslast und Beweislast für diese Umstände trifft denjenigen, der daraus rechtliche Folgerungen ableitet).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob592/86

Schlagworte:

Entscheidung:
12.06.1986

Norm:
MG §1 A1
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 592/86 6 Ob 592/86 Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 592/86 Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,369