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RECHTSPRECHUNG


RS0066812


Private Tätigkeiten gelten nicht als Geschäft: Nicht als Geschäfte gelten nur Tätigkeiten, die ausschließlich eigenen privaten Zwecken dienen.


Rechtssatz:

Nicht als Geschäfte gelten nur Tätigkeiten, die ausschließlich eigenen privaten Zwecken dienen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob130/71; 1Ob194/72; 3Ob576/84 (3Ob577/84); 1Ob588/89; 2Ob2062/96s

Schlagworte:

Entscheidung:
27.05.1971

Norm:
MG §1 Abs1 A1
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 130/71 8 Ob 130/71 Entscheidungstext OGH 27.05.1971 8 Ob 130/71 Veröff: ImmZ 1971,252 = MietSlg 23227
1 Ob 194/72 1 Ob 194/72 Entscheidungstext OGH 20.09.1972 1 Ob 194/72 Veröff: MietSlg 24211
3 Ob 576/84 3 Ob 576/84 Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 576/84
1 Ob 588/89 1 Ob 588/89 Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 588/89 Beisatz: Um von einer Geschäftsräumlichkeit sprechen zu können, muß vielmehr im Sinn des § 1 Abs 2 KSchG eine auf Dauer angelegte Organisation bestehen, selbst wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet wäre. (T1) Veröff: WoBl 1989,135 = JBl 1990,48
2 Ob 2062/96s 2 Ob 2062/96s Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2062/96s Vgl aber; Beisatz: Soweit in der Entscheidung 1 Ob 588/89 darauf abgestellt wird, daß die ausgeübte Tätigkeit bloß eigenen privaten Zwecken dient, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen, weil dies mit der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, die auch für § 1 Abs 1 MRG als maßgebend angesehen werden kann, nicht im Einklang steht. Wird der gemietete Raum zum Teil zu eigenen privaten Zwecken und zum Teil zu geschäftlichen Zwecken verwendet, so liegt eine Geschäftsräumlichkeit auch im Sinn des § 1 Abs 1 MRG nur dann vor, wenn die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu den privaten Zwecken bedeutend überwiegt. (T2)