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RECHTSPRECHUNG


RS0066875


Handeln von Vereinsorganen als Geschäftstätigkeit: Grundsätzlich ist jedes Handeln eines durch seine Organe vertretenen Vereins, das zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erreichung der Vereinszwecke bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit, auch die Anmietung von Räumlichkeiten im Interesse der Vereinszwecke. Für den Begriff der Geschäftsraummiete ist eine auf Dauer angelegte Organisation des Mieters erforderlich.


Rechtssatz:

Grundsätzlich ist jedes Handeln eines durch seine Organe vertretenen Vereins, das zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erreichung der Vereinszwecke bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit, auch die Anmietung von Räumlichkeiten im Interesse der Vereinszwecke. Für den Begriff der Geschäftsraummiete ist eine auf Dauer angelegte Organisation des Mieters erforderlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob592/86; 2Ob127/02v

Schlagworte:

Entscheidung:
12.06.1986

Norm:
MG §1 A1
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 592/86 6 Ob 592/86 Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 592/86 Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,369
2 Ob 127/02v 2 Ob 127/02v Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 127/02v nur: Grundsätzlich ist jedes Handeln eines durch seine Organe vertretenen Vereins, das zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erreichung der Vereinszwecke bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit, auch die Anmietung von Räumlichkeiten im Interesse der Vereinszwecke. (T1)