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RECHTSPRECHUNG


RS0067020


Ledigräume: Ledigräume im Sinne des § 16 a MG werden nicht schon durch die Zweckwidmung einzelner Wohnräume einer Wohnung, die sich als selbständige bauliche Einheit darstellt, unter Einräumung der Mitbenützung eignen, wie Küche, Bad, Vorzimmer und WC, geschaffen; vielmehr sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die Wohnräume zu Ledigenräumen im Sinne dieser Gesetzesstelle machen; derartige Wohnräume müssen – dem heutigen Begriff der Garconnieren entsprechend – mit einer Mindestausstattung nach hygienischen Erfordernissen versehen sein, vor allem eine selbständige Waschgelegenheit (mit fließendem Warmwasser und Kaltwasser versorgtes Waschbecken) aufweisen.


Rechtssatz:

Ledigräume im Sinne des § 16 a MG werden nicht schon durch die Zweckwidmung einzelner Wohnräume einer Wohnung, die sich als selbständige bauliche Einheit darstellt, unter Einräumung der Mitbenützung eignen, wie Küche, Bad, Vorzimmer und WC, geschaffen; vielmehr sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die Wohnräume zu Ledigenräumen im Sinne dieser Gesetzesstelle machen; derartige Wohnräume müssen - dem heutigen Begriff der Garconnieren entsprechend - mit einer Mindestausstattung nach hygienischen Erfordernissen versehen sein, vor allem eine selbständige Waschgelegenheit (mit fließendem Warmwasser und Kaltwasser versorgtes Waschbecken) aufweisen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob18/87 (5Ob19/87)

Schlagworte:

Entscheidung:
01.09.1987

Norm:
MG §16a
MRG §1 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 18/87 5 Ob 18/87 Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 18/87 Veröff: MietSlg XXX/X/35