RECHTSPRECHUNG
RS0067020
Ledigräume: Ledigräume im Sinne des § 16 a MG werden nicht schon durch die Zweckwidmung einzelner Wohnräume einer Wohnung, die sich als selbständige bauliche Einheit darstellt, unter Einräumung der Mitbenützung eignen, wie Küche, Bad, Vorzimmer und WC, geschaffen; vielmehr sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die Wohnräume zu Ledigenräumen im Sinne dieser Gesetzesstelle machen; derartige Wohnräume müssen – dem heutigen Begriff der Garconnieren entsprechend – mit einer Mindestausstattung nach hygienischen Erfordernissen versehen sein, vor allem eine selbständige Waschgelegenheit (mit fließendem Warmwasser und Kaltwasser versorgtes Waschbecken) aufweisen.
- Rechtssatz:
Ledigräume im Sinne des § 16 a MG werden nicht schon durch die Zweckwidmung einzelner Wohnräume einer Wohnung, die sich als selbständige bauliche Einheit darstellt, unter Einräumung der Mitbenützung eignen, wie Küche, Bad, Vorzimmer und WC, geschaffen; vielmehr sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die Wohnräume zu Ledigenräumen im Sinne dieser Gesetzesstelle machen; derartige Wohnräume müssen - dem heutigen Begriff der Garconnieren entsprechend - mit einer Mindestausstattung nach hygienischen Erfordernissen versehen sein, vor allem eine selbständige Waschgelegenheit (mit fließendem Warmwasser und Kaltwasser versorgtes Waschbecken) aufweisen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob18/87 (5Ob19/87)
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 01.09.1987
- Norm:
- MG §16a
MRG §1 Abs2 Z1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 18/87 5 Ob 18/87 Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 18/87 Veröff: MietSlg XXX/X/35