RECHTSPRECHUNG
RS0067704
Die im Haus befindlichen Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen, sind wesentliche Bestandteile des Hauses. Werden sie infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, handelt es sich zugleich um einen ernsten Schaden des Hauses, weil im Falle der Unterlassung der Reparatur die Möglichkeit von Feuerschäden, Explosionsschäden und Wasserschäden besteht und Auswirkungen auf den Bauzustand des Hauses zu befürchten sind.
- Rechtssatz:
Die im Haus befindlichen Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen, sind wesentliche Bestandteile des Hauses. Werden sie infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, handelt es sich zugleich um einen ernsten Schaden des Hauses, weil im Falle der Unterlassung der Reparatur die Möglichkeit von Feuerschäden, Explosionsschäden und Wasserschäden besteht und Auswirkungen auf den Bauzustand des Hauses zu befürchten sind.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob125/63; 5Ob583/77; 5Ob42/02s; 5Ob194/02v
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 24.03.1963
- Norm:
- MG §6 Abs1 B4
MRG §3 Abs2 Z2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 125/63 5 Ob 125/63 Entscheidungstext OGH 24.03.1963 5 Ob 125/63 Veröff: RZ 1964,41 = MietSlg 15159
5 Ob 583/77 5 Ob 583/77 Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 583/77 Veröff: MietSlg 29244
5 Ob 42/02s 5 Ob 42/02s Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 42/02s Vgl auch; Beisatz: Die Erhaltungspflicht des Vermieters für die elektrische Anlage einer vermieteten Wohnung ist nur dann zu bejahen, wenn der bestehende Zustand einen ernsten Schaden des Hauses bewirkt. Ansonsten hat der Mieter gemäß § 8 Abs 1 MRG die elektrische Anlage so zu warten und instandzuhalten, dass weder dem Vermieter noch einem anderen Mieter daraus ein Nachteil entsteht. (T1); Beisatz: Für die Beurteilung, ob mangelhafte Elektroinstallationen im Mietgegenstand einen ernsten Schaden des Hauses darstellen, ist das Bestehen einer Brand-oder Explosionsgefahr zu prüfen. (T2)
5 Ob 194/02v 5 Ob 194/02v Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 194/02v Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2