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RECHTSPRECHUNG


RS0068742


Teilanwendung bei Neuerrichtung: Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liegt nur vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräume in Wohnräume nicht darunter fallen.


Rechtssatz:

Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liegt nur vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräume in Wohnräume nicht darunter fallen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob584/87; 5Ob2033/96y; 5Ob43/97b; 5Ob124/98s; 5Ob122/98x; 5Ob134/99p; 7Ob27/00x; 5Ob229/00p; 5Ob19/03k; 5Ob284/03f; 10Ob52/08g; 7Ob54/10g; 6Ob140/10x; 5Ob152/10d

Schlagworte:

Entscheidung:
16.12.1987

Norm:
MRG §1 Abs4 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 584/87 3 Ob 584/87 Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 584/87
5 Ob 2033/96y 5 Ob 2033/96y Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 2033/96y Vgl auch; Beisatz: Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. (T1)
5 Ob 43/97b 5 Ob 43/97b Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 43/97b Vgl auch; Beis wie T1
5 Ob 124/98s 5 Ob 124/98s Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 124/98s Vgl auch; Beisatz: Die Neuerrichtung eines einzelnen Mietobjektes oder der bloße Umbau des Gebäudes unter Wiederverwendung bestehen gebliebener vermietbarer Räume also genügt nicht. (T2)
5 Ob 122/98x 5 Ob 122/98x Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 122/98x Vgl auch; Beis wie T2
5 Ob 134/99p 5 Ob 134/99p Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 134/99p Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes schadet nicht einmal dann, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen (etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen udgl) zwischen ihnen bestehen (vgl WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2). (T3)
7 Ob 27/00x 7 Ob 27/00x Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 27/00x Vgl auch; Beis ähnlich T3
5 Ob 229/00p 5 Ob 229/00p Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 229/00p Vgl auch; Beis wie T2
5 Ob 19/03k 5 Ob 19/03k Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 19/03k Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
5 Ob 284/03f 5 Ob 284/03f Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 284/03f Vgl auch
10 Ob 52/08g 10 Ob 52/08g Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 52/08g Auch; nur: Von einer Neuerrichtung kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt. (T4)
7 Ob 54/10g 7 Ob 54/10g Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 54/10g Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T5)
6 Ob 140/10x 6 Ob 140/10x Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 140/10x Auch; Veröff: SZ 2010/124
5 Ob 152/10d 5 Ob 152/10d Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d Vgl auch; Beisatz: Neuerrichtung bei Einbeziehung geringfügiger alter Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T6)