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RECHTSPRECHUNG


RS0069251


Errichtung eines Gebäudes ohne Bewilligung: Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. Was die Belange der Rechtssicherheit betrifft, so ist ihnen dadurch Genüge getan, dass derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit – also hier den Beginn der Bauarbeiten und deren Umfang – konkret zu behaupten und zu beweisen hat.


Rechtssatz:

Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. Was die Belange der Rechtssicherheit betrifft, so ist ihnen dadurch Genüge getan, dass derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit - also hier den Beginn der Bauarbeiten und deren Umfang - konkret zu behaupten und zu beweisen hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob47/83; 2Ob104/99d; 5Ob284/03f; 2Ob149/06k; 5Ob141/08h

Schlagworte:

Entscheidung:
27.09.1983

Norm:
MRG §1 Abs4 Z1
MRG §16 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 47/83 5 Ob 47/83 Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 47/83
2 Ob 104/99d 2 Ob 104/99d Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 104/99d Vgl; nur: Derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, hat die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit konkret zu behaupten und zu beweisen hat. (T1); Beisatz: Für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 4 MRG gilt die volle Behauptungs- und Beweislast für denjenigen, der sich auf die Ausnahme stützt. (T2)
5 Ob 284/03f 5 Ob 284/03f Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 284/03f Auch; nur T1; Beis wie T2
2 Ob 149/06k 2 Ob 149/06k Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k Vgl auch; Beis wie T2
5 Ob 141/08h 5 Ob 141/08h Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 141/08h nur: Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. (T3)