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RECHTSPRECHUNG


RS0069264


Teilanwendungsbereich nur für vom Vermieter errichtete Gebäude: Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs 4 Z 1 MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.


Rechtssatz:

Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs 4 Z 1 MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob565/95; 5Ob2033/96y; 6Ob59/98i; 5Ob142/99i; 5Ob4/02b; 5Ob115/03b; 7Ob174/08a; 10Ob52/14s

Schlagworte:

Entscheidung:
18.05.1995

Norm:
MRG §1 Abs4 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 565/95 6 Ob 565/95 Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 565/95
5 Ob 2033/96y 5 Ob 2033/96y Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 2033/96y Vgl auch
6 Ob 59/98i 6 Ob 59/98i Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 59/98i Gegenteilig
5 Ob 142/99i 5 Ob 142/99i Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 142/99i Gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde (so schon 6 Ob 59/98i). (T1)
5 Ob 4/02b 5 Ob 4/02b Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 4/02b Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Weil nicht eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 1 Abs 4 Z 1 MRG für die Flächenmiete zur Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter in Betracht kommt, sondern diese Bestimmung nur im Weg der Analogie Anwendung findet, bedarf es jeweils einer Prüfung, ob der gesamte Regelungsgehalt der Teilausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG analogiefähig ist. (T2)
5 Ob 115/03b 5 Ob 115/03b Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 115/03b Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1
7 Ob 174/08a 7 Ob 174/08a Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 174/08a Gegenteilig; Beis wie T1
10 Ob 52/14s 10 Ob 52/14s Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s Gegenteilig