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RECHTSPRECHUNG


RS0069270


Kein Teilanwendungsbereich bei Weiterverwendung von Mauern: Während es nach dem MG nur auf die Schaffung vorher noch nicht vorhandener Bestandgegenstände ankam, ist nunmehr nach dem MRG die Neuerrichtung des Gebäudes selbst erforderlich, sodaß die Weiterverwendung von Mauern nur dann nicht den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ausschließt, wenn die Baumaßnahmen im Ergebnis dennoch als Neuerrichtung des Gebäudes anzusehen sind. Dies kann nur durch wertenden Vergleich mit der Neuerrichtung eines Gebäudes ohne Weiterverwendung von Teil eines schon bestehenden Gebäudes erfolgen.


Rechtssatz:

Während es nach dem MG nur auf die Schaffung vorher noch nicht vorhandener Bestandgegenstände ankam, ist nunmehr nach dem MRG die Neuerrichtung des Gebäudes selbst erforderlich, sodaß die Weiterverwendung von Mauern nur dann nicht den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ausschließt, wenn die Baumaßnahmen im Ergebnis dennoch als Neuerrichtung des Gebäudes anzusehen sind. Dies kann nur durch wertenden Vergleich mit der Neuerrichtung eines Gebäudes ohne Weiterverwendung von Teil eines schon bestehenden Gebäudes erfolgen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob85/93; 5Ob2033/96y; 5Ob32/97b; 5Ob123/98v; 5Ob34/00m; 5Ob229/00p; 5Ob23/02x; 5Ob19/03k; 5Ob284/03f; 5Ob152/10d; 1Ob194/11b

Schlagworte:

Entscheidung:
22.09.1993

Norm:
MRG §1 Abs4 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 85/93 5 Ob 85/93 Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 85/93
5 Ob 2033/96y 5 Ob 2033/96y Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 2033/96y Beisatz: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. (T1)
5 Ob 32/97b 5 Ob 32/97b Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 32/97b Vgl auch; Beis wie T1
5 Ob 123/98v 5 Ob 123/98v Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 123/98v Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
5 Ob 34/00m 5 Ob 34/00m Entscheidungstext OGH 29.02.2000 5 Ob 34/00m Vgl auch; nur: Dies kann nur durch wertenden Vergleich mit der Neuerrichtung eines Gebäudes ohne Weiterverwendung von Teil eines schon bestehenden Gebäudes erfolgen. (T2) Beisatz: Es fehlt an der tatbestandsmäßigen Neuerrichtung eines Gebäudes schon dann, wenn bestehen gebliebene Räume des alten Baubestandes im neuen Haus weiterverwendet werden. Wenn nur einzelne Mauern (etwa Außenmauern) eines Objekts erhalten geblieben sind, ist im Rahmen einer vergleichenden Wertung zu entscheiden ist, ob eine Neuerrichtung im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vorliegt (WoBl 1995/6; WoBl 1998/1; WoBl 1998/188). (T3) Beisatz: Hier: Wiederaufbau einer Brandruine unter Weiterverwendung der gesamten Kellerräume, der Fundamente, der massiven Betondecke des Kellers, der massiv ausgeführten Stiege vom Keller ins Erdgeschoß sowie der Innenwände und Außenwände des Erdgeschosses und Obergeschosses. (T4) Beisatz: Die Vornahme einer vergleichenden Wertung hat sich stets an den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu orientieren. (T5)
5 Ob 229/00p 5 Ob 229/00p Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 229/00p nur: Die Weiterverwendung von Mauern schließt nur dann nicht den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG aus. (T6) Beis wie T1
5 Ob 23/02x 5 Ob 23/02x Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 23/02x Vgl auch
5 Ob 19/03k 5 Ob 19/03k Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 19/03k Auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T7)
5 Ob 284/03f 5 Ob 284/03f Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 284/03f Auch; nur T2; Beisatz: Ob der Fortbestand von Teilen des alten Gebäudes der Annahme einer Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG entgegensteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8)
5 Ob 152/10d 5 Ob 152/10d Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d Vgl auch; Beis wie T7
1 Ob 194/11b 1 Ob 194/11b Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 194/11b Auch