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RECHTSPRECHUNG


RS0069302


MRG-Anwendungsbereich bei Wohnbauförderung: Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen (Übernahme der Rechtsprechung zu § 1 Abs 3 Z 1 MG).


Rechtssatz:

Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen (Übernahme der Rechtsprechung zu § 1 Abs 3 Z 1 MG).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob614/85; 3Ob556/95 (3Ob557/95); 5Ob184/98i; 7Ob300/98p

Schlagworte:

Entscheidung:
04.09.1986

Norm:
MRG §1 Abs4 Z1
MRG §19 Abs1 Z3 lita
MRG §49 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 614/85 6 Ob 614/85 Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 614/85 Veröff: MietSlg XXXVII/32
3 Ob 556/95 3 Ob 556/95 Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 556/95
5 Ob 184/98i 5 Ob 184/98i Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 184/98i Auch; Beisatz: Kredite des ERP-Fonds, auch wenn sie für die Errichtung von Geschäftsräumlichkeiten gewährt wurden, sind nicht als öffentliche Mittel iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG zu qualifizieren. (T1)
7 Ob 300/98p 7 Ob 300/98p Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 300/98p Auch; Beisatz: Unter "öffentliche Mittel" sind im Zusammenhang mit dem Mieterschutz nur jene Mittel zu verstehen, die von der öffentlichen Hand kraft gesetzlicher Anordnung zur Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt werden (Wohnbauförderung). (T2) Beisatz: Die Förderungsmaßnahmen nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 dienten kraft gesetzlicher Anordnung nicht der Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, sondern dazu, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere durch Kreditkostenzuschüsse zu fördern (§§ 1 und 2 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969). (T3)