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RECHTSPRECHUNG


RS0069307


Gemeinsame Wasserabnahmestelle und Klosett schließt Wohneinheit nicht zusammen: Daß mehrere Wohnungen über keine Wasserabnahmestelle und über kein Klosett im Inneren, sondern nur über eine gemeinsame Wasserabnahmestelle und über ein gemeinsames Klosett vor dem Hauseingang verfügen, schließt sich nicht zu einer Wohneinheit zusammen, sondern begründet lediglich ihre Einordnung in die Ausstattungskategorie D im Sinne des § 16 Abs 2 Z 4 MRG. Daß die Mietgegenstände nur über gemeinsame Flure bzw eine ins Obergeschoß führende Stiege erreichbar sind, macht sie ebenfalls zu keiner Wohneinheit.


Rechtssatz:

Daß mehrere Wohnungen über keine Wasserabnahmestelle und über kein Klosett im Inneren, sondern nur über eine gemeinsame Wasserabnahmestelle und über ein gemeinsames Klosett vor dem Hauseingang verfügen, schließt sich nicht zu einer Wohneinheit zusammen, sondern begründet lediglich ihre Einordnung in die Ausstattungskategorie D im Sinne des § 16 Abs 2 Z 4 MRG. Daß die Mietgegenstände nur über gemeinsame Flure bzw eine ins Obergeschoß führende Stiege erreichbar sind, macht sie ebenfalls zu keiner Wohneinheit.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob535/84; 2Ob673/85; 5Ob140/86; 5Ob302/01z; 5Ob72/03d; 10Ob27/09g

Schlagworte:

Entscheidung:
27.06.1984

Norm:
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §16 Abs2 Z4
MRG §30 Abs2 Z8 F

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 535/84 3 Ob 535/84 Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 535/84 Veröff: JBl 1985,238 = MietSlg 36796
2 Ob 673/85 2 Ob 673/85 Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 673/85 nur: Daß mehrere Wohnungen über keine Wasserabnahmestelle und über kein Klosett im Inneren, sondern nur über eine gemeinsame Wasserabnahmestelle und über ein gemeinsames Klosett vor dem Hauseingang verfügen, schließt sich nicht zu einer Wohneinheit zusammen, sondern begründet lediglich ihre Einordnung in die Ausstattungskategorie D im Sinne des § 16 Abs 2 Z 4 MRG. (T1)
5 Ob 140/86 5 Ob 140/86 Entscheidungstext OGH 30.09.1986 5 Ob 140/86 Auch; Veröff: JBl 1987,321 = MietSlg XXXVIII/37
5 Ob 302/01z 5 Ob 302/01z Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 302/01z Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn es um eine Einzelraumvermietung an verschiedene Mieter geht, deren Objekte sich gemeinsam nach dem Baukonsens als eine Wohnungseinheit darstellen. (T2)
5 Ob 72/03d 5 Ob 72/03d Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 72/03d Auch; nur T1; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 5Ob 18,19/87 =MietSlg39.306/15). (T3)
10 Ob 27/09g 10 Ob 27/09g Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 27/09g Auch