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RECHTSPRECHUNG


RS0069352


Keine Abgrenzung von Wohnungsobjekten durch Stiege: Weder baulich abgeschlossen noch deutlich abgegrenzt sind zwei Wohnungsobjekte die mittels einer durch die Geschoßdecke führenden Stiege verbunden werden sollen (mit eingehender Auseinandersetzung zum Wohnungsbegriff Krizizek, System des österreichischen Baurechts I 16; Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 59; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1 WEG; Feil, Wohnungseigentum 46, sowie 7 Ob 572/92 und Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG, Rz 14 zu § 1).


Rechtssatz:

Weder baulich abgeschlossen noch deutlich abgegrenzt sind zwei Wohnungsobjekte die mittels einer durch die Geschoßdecke führenden Stiege verbunden werden sollen (mit eingehender Auseinandersetzung zum Wohnungsbegriff Krizizek, System des österreichischen Baurechts I 16; Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 59; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1 WEG; Feil, Wohnungseigentum 46, sowie 7 Ob 572/92 und Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG, Rz 14 zu § 1).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob57/93

Schlagworte:

Entscheidung:
22.09.1993

Norm:
MRG §1 Abs4 Z2
WEG §1
WEG §13 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 57/93 5 Ob 57/93 Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 57/93 Veröff: EvBl 1994/73 S 342