RECHTSPRECHUNG
RS0069352
Keine Abgrenzung von Wohnungsobjekten durch Stiege: Weder baulich abgeschlossen noch deutlich abgegrenzt sind zwei Wohnungsobjekte die mittels einer durch die Geschoßdecke führenden Stiege verbunden werden sollen (mit eingehender Auseinandersetzung zum Wohnungsbegriff Krizizek, System des österreichischen Baurechts I 16; Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 59; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1 WEG; Feil, Wohnungseigentum 46, sowie 7 Ob 572/92 und Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG, Rz 14 zu § 1).
- Rechtssatz:
Weder baulich abgeschlossen noch deutlich abgegrenzt sind zwei Wohnungsobjekte die mittels einer durch die Geschoßdecke führenden Stiege verbunden werden sollen (mit eingehender Auseinandersetzung zum Wohnungsbegriff Krizizek, System des österreichischen Baurechts I 16; Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 59; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1 WEG; Feil, Wohnungseigentum 46, sowie 7 Ob 572/92 und Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG, Rz 14 zu § 1).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob57/93
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 22.09.1993
- Norm:
- MRG §1 Abs4 Z2
WEG §1
WEG §13 Abs2 Z1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 57/93 5 Ob 57/93 Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 57/93 Veröff: EvBl 1994/73 S 342