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RECHTSPRECHUNG


RS0069354


Garagen zu Privatzwecken sind nicht vom MRG erfasst: Ebenso wie schon das MG erfaßt auch das MRG nicht die selbständige Miete an Garagen und Kraftfahrzeugabstellplätzen, ausgenommen zu geschäftlichen Zwecken.


Rechtssatz:

Ebenso wie schon das MG erfaßt auch das MRG nicht die selbständige Miete an Garagen und Kraftfahrzeugabstellplätzen, ausgenommen zu geschäftlichen Zwecken.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob517/85; 1Ob578/87

Schlagworte:

Entscheidung:
25.06.1985

Norm:
MRG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 517/85 4 Ob 517/85 Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 517/85 Veröff: MietSlg 37227(24)
1 Ob 578/87 1 Ob 578/87 Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 578/87 Abweichend; Beisatz: Vermietung im Rahmen des Betriebes eines Gragierungsunternehmens fällt auch dann nicht unter die Bestimmungen des MRG, wenn sie zu geschäftlichen Zwecken erfolgt. (T1) Veröff: JBl 1987,584 = ImmZ 1987,349