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RECHTSPRECHUNG


RS0069367


Zweifamilienhaus: Der Einstufung eines Objektes als „Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen“ ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt.


Rechtssatz:

Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob74/91; 2Ob104/99d; 5Ob247/99f; 5Ob154/00h; 7Ob244/03p; 2Ob149/06k; 5Ob152/10d

Schlagworte:

Entscheidung:
17.09.1991

Norm:
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §16 Abs1 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 74/91 5 Ob 74/91 Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 74/91 Veröff: WoBl 1992,147 (Würth)
2 Ob 104/99d 2 Ob 104/99d Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 104/99d Vgl auch; Beisatz: Bei einem gemischten Objekt kann von einer Wohnung oder einem Wohnhaus nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht. (T1)
5 Ob 247/99f 5 Ob 247/99f Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 247/99f Auch; nur: Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt. (T2) Beis wie T1
5 Ob 154/00h 5 Ob 154/00h Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 154/00h Vgl auch; nur: Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. (T3) Beisatz: Dass unter Wohnungen auch Substandardwohnungen zu verstehen sind, ergibt sich aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG. (T4)
7 Ob 244/03p 7 Ob 244/03p Entscheidungstext OGH 05.11.2003 7 Ob 244/03p Vgl auch; Beis wie T4
2 Ob 149/06k 2 Ob 149/06k Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k Auch
5 Ob 152/10d 5 Ob 152/10d Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d Vgl; Auch Beis wie T4