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RECHTSPRECHUNG


RS0069370


Wohnungsbestandteile sind Wohnungsteile: Die „Wohnungsteile“ im Sinne des § 1 MRG sind den „Wohnungsbestandteilen“ im § 1 MG gleichzuhalten.


Rechtssatz:

Die "Wohnungsteile" im Sinne des § 1 MRG sind den "Wohnungsbestandteilen" im § 1 MG gleichzuhalten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob517/85; 8Ob616/93

Schlagworte:

Entscheidung:
14.02.1985

Norm:
MRG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 517/85 6 Ob 517/85 Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 517/85 Veröff: SZ 58/25 = MietSlg 37222(13)
8 Ob 616/93 8 Ob 616/93 Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 616/93 Beisatz: Dies sind einzelne, für Wohnzwecke geeignete (5 Ob 73/25; JBl 1987,321 ua) Räumlichkeiten, somit einzelne Zimmer, zu verstehen, nicht jedoch bloße Teile eines Raumes. (T1)