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WEITERE INFORMATIONEN
6 Ob 517/85 6 Ob 517/85 Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 517/85 Veröff: SZ 58/25 = MietSlg 37222(13)
8 Ob 616/93 8 Ob 616/93 Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 616/93 Beisatz: Dies sind einzelne, für Wohnzwecke geeignete (5 Ob 73/25; JBl 1987,321 ua) Räumlichkeiten, somit einzelne Zimmer, zu verstehen, nicht jedoch bloße Teile eines Raumes. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0069370
Wohnungsbestandteile sind Wohnungsteile: Die „Wohnungsteile“ im Sinne des § 1 MRG sind den „Wohnungsbestandteilen“ im § 1 MG gleichzuhalten.
- Rechtssatz:
Die "Wohnungsteile" im Sinne des § 1 MRG sind den "Wohnungsbestandteilen" im § 1 MG gleichzuhalten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 6Ob517/85; 8Ob616/93
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 14.02.1985
- Norm:
- MRG §1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
6 Ob 517/85 6 Ob 517/85 Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 517/85 Veröff: SZ 58/25 = MietSlg 37222(13)
8 Ob 616/93 8 Ob 616/93 Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 616/93 Beisatz: Dies sind einzelne, für Wohnzwecke geeignete (5 Ob 73/25; JBl 1987,321 ua) Räumlichkeiten, somit einzelne Zimmer, zu verstehen, nicht jedoch bloße Teile eines Raumes. (T1)