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RECHTSPRECHUNG


RS0069375


Einbeziehung eines Dachbodens in das Bestandobjekt: Die Tatsache, daß den Mietern der Umbau des Bestandobjektes unter Einbeziehung aller seiner Teile in eine (Großwohnung) Wohnung gestattet wurde, in der auch der zunächst einen Teil des Bestandobjektes bildende Dachboden (= früherer Trockenboden) in nach den Bauvorschriften zulässigerweise zu Wohnzwecken benützte Räume umgewandelt würde, ändert nichts daran, daß es sich zwischen den Parteien schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um ein als Wohnung zu qualifizierendes Bestandobjekt handelt.


Rechtssatz:

Die Tatsache, daß den Mietern der Umbau des Bestandobjektes unter Einbeziehung aller seiner Teile in eine (Großwohnung) Wohnung gestattet wurde, in der auch der zunächst einen Teil des Bestandobjektes bildende Dachboden (= früherer Trockenboden) in nach den Bauvorschriften zulässigerweise zu Wohnzwecken benützte Räume umgewandelt würde, ändert nichts daran, daß es sich zwischen den Parteien schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um ein als Wohnung zu qualifizierendes Bestandobjekt handelt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob100/95

Schlagworte:

Entscheidung:
30.08.1995

Norm:
MRG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 100/95 5 Ob 100/95 Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 100/95