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RECHTSPRECHUNG


RS0069376


Liegenschaft mit mehreren selbstständigen Häusern: Der Eigentümer einer Liegenschaft mit mehreren, insgesamt mehr als zwei Wohnungen enthaltenden Gebäuden ist auch dann, wenn eines davon ein wirtschaftlich selbständiges Wohnhaus ist, nicht in bezug auf dieses Wohnhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG begünstigt, sondern dem Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen gleichzuhalten.


Rechtssatz:

Der Eigentümer einer Liegenschaft mit mehreren, insgesamt mehr als zwei Wohnungen enthaltenden Gebäuden ist auch dann, wenn eines davon ein wirtschaftlich selbständiges Wohnhaus ist, nicht in Bezug auf dieses Wohnhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG begünstigt, sondern dem Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen gleichzuhalten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob63/88; 8Ob601/92; 5Ob141/95; 5Ob134/99p; 7Ob87/16v

Schlagworte:

Entscheidung:
27.09.1988

Norm:
MRG §1 Abs4 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 63/88 5 Ob 63/88 Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 63/88 Veröff: WoBl 1989,42 (Call) = MietSlg XL/24
8 Ob 601/92 8 Ob 601/92 Entscheidungstext OGH 18.02.1993 8 Ob 601/92 Abweichend; Beisatz: Bei der Vermietung einer Wohnung in einem tatsächlich und wirtschaftlich selbständigen Ausgedingshaus ist bei der Beurteilung des Begriffes "Wohnhaus" nicht auf den einheitlichen Grundbuchskörper, sondern auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. (T1)
5 Ob 141/95 5 Ob 141/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95 Vgl auch; Beisatz: Über Liegenschaftsgrenzen hinaus lässt sich der für die Einheit "Haus" ("Zweifamilienhaus", "Liegenschaft") erforderliche Zusammenhang mehrerer Gebäude nicht herstellen. (T2)
5 Ob 134/99p 5 Ob 134/99p Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 134/99p Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Weitere Gebäude neben dem Einfamilienhaus beziehungsweise Zweifamilienhaus können für die Verfehlung der Teilausnahme vom MRG nur dann eine Rolle spielen, wenn sie sich auf derselben Liegenschaft (auf demselben Grundbuchskörper) befinden wie das zu beurteilende Objekt. (T3) Beisatz: Entscheidend ist, dass sich mit den Begriffen "Haus", "Wohnhaus", "Gebäude" etc bestimmte Verkehrsanschauungen verbinden, die der Gesetzgeber offenbar für die Gesetzesauslegung nutzen wollte, indem er sich dieser landläufigen Begriffe bediente. (T4)
7 Ob 87/16v 7 Ob 87/16v Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 87/16v Beis wie T3; Beis wie T4