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RECHTSPRECHUNG


RS0069383


Grundfläche als Zubehör mitgemietet: „Mitgemietet“ ist eine Grundfläche nur, wenn sie nach dem Willen der Parteien dem übrigen Bestandobjekt auf die Dauer des Vertrages auf die Art eines Zubehörs dienen soll. Zwischen den Mietern der Hauptsache und der Grundfläche muß zwar nicht Identität bestehen, doch müssen sie beide bei gleichzeitigem Vertragsabschluß (wenn auch formell in verschiedenen Verträgen) die Absicht auf Herstellung der erwähnten Verbindung haben.


Rechtssatz:

"Mitgemietet" ist eine Grundfläche nur, wenn sie nach dem Willen der Parteien dem übrigen Bestandobjekt auf die Dauer des Vertrages auf die Art eines Zubehörs dienen soll. Zwischen den Mietern der Hauptsache und der Grundfläche muß zwar nicht Identität bestehen, doch müssen sie beide bei gleichzeitigem Vertragsabschluß (wenn auch formell in verschiedenen Verträgen) die Absicht auf Herstellung der erwähnten Verbindung haben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob511/91

Schlagworte:

Entscheidung:
28.02.1991

Norm:
MRG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 511/91 7 Ob 511/91 Entscheidungstext OGH 28.02.1991 7 Ob 511/91 Veröff: RZ 1993,99