RECHTSPRECHUNG
RS0069383
Grundfläche als Zubehör mitgemietet: „Mitgemietet“ ist eine Grundfläche nur, wenn sie nach dem Willen der Parteien dem übrigen Bestandobjekt auf die Dauer des Vertrages auf die Art eines Zubehörs dienen soll. Zwischen den Mietern der Hauptsache und der Grundfläche muß zwar nicht Identität bestehen, doch müssen sie beide bei gleichzeitigem Vertragsabschluß (wenn auch formell in verschiedenen Verträgen) die Absicht auf Herstellung der erwähnten Verbindung haben.
- Rechtssatz:
"Mitgemietet" ist eine Grundfläche nur, wenn sie nach dem Willen der Parteien dem übrigen Bestandobjekt auf die Dauer des Vertrages auf die Art eines Zubehörs dienen soll. Zwischen den Mietern der Hauptsache und der Grundfläche muß zwar nicht Identität bestehen, doch müssen sie beide bei gleichzeitigem Vertragsabschluß (wenn auch formell in verschiedenen Verträgen) die Absicht auf Herstellung der erwähnten Verbindung haben.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob511/91
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 28.02.1991
- Norm:
- MRG §1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 511/91 7 Ob 511/91 Entscheidungstext OGH 28.02.1991 7 Ob 511/91 Veröff: RZ 1993,99