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RECHTSPRECHUNG


RS0069406


Verwendung eines Einfamilienhauses als Geschäftsraum: Wird ein Einfamilienhaus zu geschäftlichen Zwecken vermietet und in der Folge vom Mieter teilweise als Wohnung, überwiegend aber als Geschäftsraum (Gastwirtschaft) verwendet, handelt es sich nicht mehr um eine Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG.


Rechtssatz:

Wird ein Einfamilienhaus zu geschäftlichen Zwecken vermietet und in der Folge vom Mieter teilweise als Wohnung, überwiegend aber als Geschäftsraum (Gastwirtschaft) verwendet, handelt es sich nicht mehr um eine Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob597/84; 5Ob74/91

Schlagworte:

Entscheidung:
27.11.1984

Norm:
MRG §1 Abs4 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 597/84 5 Ob 597/84 Entscheidungstext OGH 27.11.1984 5 Ob 597/84 Veröff: EvBl 1985/150 S 690 = MietSlg XXXVI/45 = RdW 1985,274
5 Ob 74/91 5 Ob 74/91 Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 74/91 Auch; Veröff: WoBl 1992,147