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RECHTSPRECHUNG


RS0069407


Garagen zu Privatzwecken sind nicht vom MRG erfasst: Gragenabstellplätze werden von der Vermutung der Anwendbarkeit des MRG erst umfaßt, wenn feststeht, daß die Vermietung zu geschäftlichen Zwecken erfolgt ist, wobei die Beweislast den Behauptenden trifft.


Rechtssatz:

Garagenabstellplätze werden von der Vermutung der Anwendbarkeit des MRG erst umfasst, wenn feststeht, dass die Vermietung zu geschäftlichen Zwecken erfolgt ist, wobei die Beweislast den Behauptenden trifft.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob517/85; 7Ob521/87

Schlagworte:

Entscheidung:
25.06.1985

Norm:
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 517/85 4 Ob 517/85 Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 517/85 Veröff: MietSlg 37227(25)
7 Ob 521/87 7 Ob 521/87 Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 521/87