zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0069412


Zweifamilienhaus: Die Beurteilung eines Wohnhauses als Zweifamilienhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG hängt davon ab, ob zur Zeit der Errichtung des Hauses (laut Baubewilligung) höchstens zwei selbständige Wohnungen vorhanden waren.


Rechtssatz:

Die Beurteilung eines Wohnhauses als Zweifamilienhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG hängt davon ab, ob zur Zeit der Errichtung des Hauses (laut Baubewilligung) höchstens zwei selbständige Wohnungen vorhanden waren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob131/86; 7Ob519/96; 7Ob244/03p; 8Ob87/08i; 2Ob169/10g

Schlagworte:

Entscheidung:
08.07.1986

Norm:
MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 131/86 5 Ob 131/86 Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 131/86
7 Ob 519/96 7 Ob 519/96 Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 519/96 Vgl; Beisatz: Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnung schädlich sind; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein, insbesondere auch keine Geschäftsräume. (T1)
7 Ob 244/03p 7 Ob 244/03p Entscheidungstext OGH 05.11.2003 7 Ob 244/03p Auch; Beisatz: Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnung schädlich sind; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein. (T2)
8 Ob 87/08i 8 Ob 87/08i Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 87/08i Vgl auch; Beisatz: Zur Frage der weiteren Anwendbarkeit der zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 entwickelten Judikatur auf die Nachfolgebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF BGBl I 2001/161. (T3)
2 Ob 169/10g 2 Ob 169/10g Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g Vgl auch; Beis wie T3 nur: Anwendbarkeit der zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 entwickelten Judikatur auf die Nachfolgebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF BGBl I 2001/161. (T4)