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RECHTSPRECHUNG


RS0069421


Zweifamilienhaus: Sollte der Vermieter eines Zweifamilienhauses dessen Erhaltung mit dem vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes im Rahmen des Mietengesetzes gültig vereinbarten Hauptmietzins nicht bestreiten können, steht ihm die Möglichkeit offen, nach § 45 MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, wodurch er gemäß dessen Abs 5 erreicht, daß für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des 1.Hauptstückes (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs 2 MRG), also auch jene über die Mietzinserhöhung nach §§ 18, 19 MRG, gelten. Sollte das Verlangen eines Erhaltungsbeitrages wegen der Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses nicht möglich sein, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichen, käme eine „Änderungskündigung“ in Betracht.


Rechtssatz:

Sollte der Vermieter eines Zweifamilienhauses dessen Erhaltung mit dem vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes im Rahmen des Mietengesetzes gültig vereinbarten Hauptmietzins nicht bestreiten können, steht ihm die Möglichkeit offen, nach § 45 MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, wodurch er gemäß dessen Abs 5 erreicht, daß für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des 1.Hauptstückes (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs 2 MRG), also auch jene über die Mietzinserhöhung nach §§ 18, 19 MRG, gelten. Sollte das Verlangen eines Erhaltungsbeitrages wegen der Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses nicht möglich sein, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichen, käme eine "Änderungskündigung" in Betracht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob619/89; 1Ob610/90; 5Ob112/05i; 5Ob159/14i

Schlagworte:

Entscheidung:
21.11.1989

Norm:
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §18
MRG §19
MRG §30 Abs1 E
MRG §45

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 619/89 5 Ob 619/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 5 Ob 619/89 Veröff: WoBl 1990,160
1 Ob 610/90 1 Ob 610/90 Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 610/90
5 Ob 112/05i 5 Ob 112/05i Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 112/05i Beisatz: Hier: Mietvertragsabschluss vor dem 1.1.2002 (§ 49d Abs 2 MRG). (T1)
5 Ob 159/14i 5 Ob 159/14i Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 159/14i Vgl