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RECHTSPRECHUNG


RS0069423


Unbedeutende Räumlichkeiten auf großer Freifläche: Den im Verhältnis zur Größe der gemieteten Freifläche (ca fünfundzwanzigtausend Quadratmeter) gänzlich unbedeutenden Räumlichkeiten – hier Empfangsraum, Gerätehütte und sanitäre Anlagen (Gesamtausmaß etwa einhundert Quadratmeter) – kommt für die Benützbarkeit eines charakteristischerweise auf Freiflächen betriebenen Campingplatzes keine selbständige Bedeutung zu, sondern es sind ihnen vielmehr nur bloße Hilfsfunktionen beizumessen. Ein solcher Bestandvertrag ist deshalb insgesamt als dem MRG nicht unterliegende Flächenmiete zu beurteilen.


Rechtssatz:

Den im Verhältnis zur Größe der gemieteten Freifläche (ca fünfundzwanzigtausend Quadratmeter) gänzlich unbedeutenden Räumlichkeiten - hier Empfangsraum, Gerätehütte und sanitäre Anlagen (Gesamtausmaß etwa einhundert Quadratmeter) - kommt für die Benützbarkeit eines charakteristischerweise auf Freiflächen betriebenen Campingplatzes keine selbständige Bedeutung zu, sondern es sind ihnen vielmehr nur bloße Hilfsfunktionen beizumessen. Ein solcher Bestandvertrag ist deshalb insgesamt als dem MRG nicht unterliegende Flächenmiete zu beurteilen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob578/90; 8Ob605/91; 5Ob85/83; 4Ob1661/95; 1Ob609/95; 1Ob2244/96y; 2Ob2201/96g; 7Ob335/98k; 6Ob173/05t; 6Ob82/05k; 6Ob306/05a; 10Ob25/08m; 10Ob18/11m

Schlagworte:

Entscheidung:
04.04.1990

Norm:
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 578/90 1 Ob 578/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 578/90 Veröff: JBl 1990,725 = WoBl 1990,158
8 Ob 605/91 8 Ob 605/91 Entscheidungstext OGH 12.09.1991 8 Ob 605/91 Veröff: WoBl 1993,54 (Call)
5 Ob 85/83 5 Ob 85/83 Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 85/83
4 Ob 1661/95 4 Ob 1661/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1661/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Hilfsgebäude für einen Altstoffelagerplatz. (T1)
1 Ob 609/95 1 Ob 609/95 Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95 nur: Ein solcher Bestandvertrag ist deshalb insgesamt als dem MRG nicht unterliegende Flächenmiete zu beurteilen. (T2)
1 Ob 2244/96y 1 Ob 2244/96y Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2244/96y Vgl
2 Ob 2201/96g 2 Ob 2201/96g Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2201/96g Ähnlich; Beisatz: Auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche kommt es nicht so sehr an. (T3)
7 Ob 335/98k 7 Ob 335/98k Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 335/98k Vgl
6 Ob 173/05t 6 Ob 173/05t Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 173/05t Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T4)
6 Ob 82/05k 6 Ob 82/05k Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k Auch; Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T5)
6 Ob 306/05a 6 Ob 306/05a Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 306/05a Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Nicht dem MRG unterliegende Flächenmiete liegt vor, wenn im Vergleich zur Fläche den Räumlichkeiten keine selbständige Bedeutung, sondern nur Hilfsfunktion zukommt. (T6)
10 Ob 25/08m 10 Ob 25/08m Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m Vgl auch
10 Ob 18/11m 10 Ob 18/11m Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 18/11m Vgl auch