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RECHTSPRECHUNG


RS0069433


MRG-Anwendung bei Superädifikat: Ist ein Mietverhältnis unmittelbar oder analog dem § 1 Abs 1 MRG zu unterstellen, müssen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des MRG eintreten, sofern nicht ein Ausnahmefall der Absätze 2 bis 4 des § 1 MRG vorliegt. Darum kann sich der Mieter eines Grundstücks, das vertraglich zur Errichtung und geschäftlichen Verwendung eines Superädifikats (hier: Grundstücksmieter ist Eigentümer der Verkaufshütte einer Tabaktrafik) genutzt werden soll, gerade auch in Fragen der Mietzinsbildung auf den Schutz des MRG berufen.


Rechtssatz:

Ist ein Mietverhältnis unmittelbar oder analog dem § 1 Abs 1 MRG zu unterstellen, müssen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des MRG eintreten, sofern nicht ein Ausnahmefall der Absätze 2 bis 4 des § 1 MRG vorliegt. Darum kann sich der Mieter eines Grundstücks, das vertraglich zur Errichtung und geschäftlichen Verwendung eines Superädifikats (hier: Grundstücksmieter ist Eigentümer der Verkaufshütte einer Tabaktrafik) genutzt werden soll, gerade auch in Fragen der Mietzinsbildung auf den Schutz des MRG berufen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob50/95; 6Ob59/98i; 5Ob4/02b; 8Ob83/10d

Schlagworte:

Entscheidung:
25.04.1995

Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §12 Abs3
MRG §16 Abs1 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 50/95 5 Ob 50/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 50/95
6 Ob 59/98i 6 Ob 59/98i Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 59/98i nur: Ist ein Mietverhältnis unmittelbar oder analog dem § 1 Abs 1 MRG zu unterstellen, müssen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des MRG eintreten, sofern nicht ein Ausnahmefall der Absätze 2 bis 4 des § 1 MRG vorliegt. (T1)
5 Ob 4/02b 5 Ob 4/02b Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 4/02b Vgl auch
8 Ob 83/10d 8 Ob 83/10d Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 83/10d Auch; nur T1