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RECHTSPRECHUNG


RS0069440


Wohnräume: Die Annahme von Wohnräumen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Räume auf Grund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind.


Rechtssatz:

Die Annahme von Wohnräumen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Räume auf Grund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob131/86; 7Ob547/92; 7Ob519/96; 8Ob87/08i; 9Ob43/12g; 10Ob2/15i

Schlagworte:

Entscheidung:
08.07.1986

Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 131/86 5 Ob 131/86 Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 131/86
7 Ob 547/92 7 Ob 547/92 Entscheidungstext OGH 07.05.1992 7 Ob 547/92 Veröff: SZ 65/73 = EvBl 1992/184 S 793
7 Ob 519/96 7 Ob 519/96 Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 519/96 Vgl; Beisatz: Bildeten selbständig zugängliche Räume (hier die im Souterrain gelegene Küche und ein weiterer nur von dieser Küche aus begehbarer Wirtschaftsraum) nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht. (T1)
8 Ob 87/08i 8 Ob 87/08i Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 87/08i
9 Ob 43/12g 9 Ob 43/12g Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 43/12g
10 Ob 2/15i 10 Ob 2/15i Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 2/15i