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RECHTSPRECHUNG


RS0069444


MRG-Anwendung auch bei Barockschloss: Das MRG umfaßt jede Raummiete zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken, also auch die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten in einem ursprünglich als Barockschloß errichteten Gebäude.


Rechtssatz:

Das MRG umfaßt jede Raummiete zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken, also auch die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten in einem ursprünglich als Barockschloß errichteten Gebäude.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob58/85

Schlagworte:

Entscheidung:
10.09.1985

Norm:
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 58/85 5 Ob 58/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 58/85