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RECHTSPRECHUNG


RS0069446


Beschaffenheit eines Raumes: Ein „Raum“ ist ein dreidimensional abgegrenztes Gebilde. Eine fünfflächige Begrenzung ist ausreichend.


Rechtssatz:

Ein "Raum" ist ein dreidimensional abgegrenztes Gebilde. Eine fünfflächige Begrenzung ist ausreichend.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob663/90; 7Ob619/93; 3Ob11/05x; 3Ob27/07b; 2Ob164/12z

Schlagworte:

Entscheidung:
13.02.1991

Norm:
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 663/90 1 Ob 663/90 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 663/90 Veröff: EvBl 1991/82 S 378 = WoBl 1991,190 (Würth)
7 Ob 619/93 7 Ob 619/93 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 619/93 Vgl
3 Ob 11/05x 3 Ob 11/05x Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 11/05x Beisatz: Bei zwei übereinander angeordneten Stapelparkplätzen, die mit einer Hebevorrichtung derart bewegt werden, dass die untere Abstellfläche in den Boden versenkt wird, um die Zu- und Abfahrt auf die obere Abstellfläche zu ermöglichen, handelt es sich nicht um eine Räumlichkeit iSd § 1 Abs 1 MRG; das MRG ist auf die Vermietung derartiger Stellplätze nicht anzuwenden, weil die 5-flächige Begrenzung nicht immer vorhanden ist. (T1)
3 Ob 27/07b 3 Ob 27/07b Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 27/07b Beisatz: Hier: Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt grundsätzlich §1 Abs1 MRG. (T2)
2 Ob 164/12z 2 Ob 164/12z Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z Beisatz: Hier: Nicht: von Gärtnerei verwendeter Folientunnel. (T3)