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RECHTSPRECHUNG


RS0069452


Musterhaus als Geschäftsräumlichkeit: Ein „Musterhaus“, in dem regelmäßig eine Geschäftstätigkeit (wie etwa Demonstration des Hauses, Beratung der Kunden und Vorbereitung sowie Abschluß von Kaufverträgen) ausgeübt wird, ist eine Geschäftsräumlichkeit. Dies gilt auch, wenn bei einem Musterhaus andere Zwecke überwiegen.


Rechtssatz:

Ein "Musterhaus", in dem regelmäßig eine Geschäftstätigkeit (wie etwa Demonstration des Hauses, Beratung der Kunden und Vorbereitung sowie Abschluß von Kaufverträgen) ausgeübt wird, ist eine Geschäftsräumlichkeit. Dies gilt auch, wenn bei einem Musterhaus andere Zwecke überwiegen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob608/89

Schlagworte:

Entscheidung:
24.01.1990

Norm:
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 608/89 3 Ob 608/89 Entscheidungstext OGH 24.01.1990 3 Ob 608/89