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RECHTSPRECHUNG


RS0069475


Allgemeine Teile des Hauses sind nicht Mietgegenstände: Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge, Windfänge vor dem Hauseingang und dergleichen sind als nicht zu den Mietgegenständen im Sinne des § 1 Abs 1 MRG gehörend aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden. Wurde ein Haus ab dem 1. Stockwerk gemietet (hier: Hotel mit Trennung durch versperrte Tür), so sind die Gänge ab dem 1.Stockwerk nicht mehr allgemeiner Teil des Hauses und daher in die Nutzflächenberechnung des Mietgegenstandes einzubeziehen.


Rechtssatz:

Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge, Windfänge vor dem Hauseingang und dergleichen sind als nicht zu den Mietgegenständen im Sinne des § 1 Abs 1 MRG gehörend aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden. Wurde ein Haus ab dem1. Stockwerk gemietet (hier: Hotel mit Trennung durch versperrte Tür), so sind die Gänge ab dem 1.Stockwerk nicht mehr allgemeiner Teil des Hauses und daher in die Nutzflächenberechnung des Mietgegenstandes einzubeziehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob155/86; 5Ob302/01z; 5Ob234/06g

Schlagworte:

Entscheidung:
13.01.1987

Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §17 Abs2
WGG §16 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 155/86 5 Ob 155/86 Entscheidungstext OGH 13.01.1987 5 Ob 155/86 Veröff: WoBl 1988,118
5 Ob 302/01z 5 Ob 302/01z Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 302/01z Auch
5 Ob 234/06g 5 Ob 234/06g Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 234/06g Auch; nur: Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge, Windfänge vor dem Hauseingang und dergleichen sind als nicht zu den Mietgegenständen im Sinne des § 1 Abs 1 MRG gehörend aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden. (T1); Beisatz: Dasselbe gilt auch für Zufahrts- und Rangierflächen einer Sammelgarage. (T2); Beisatz: Hier: Die für den Betrieb der Tankstelle erforderlichen Verkehrsflächen sind dagegen keine notwendig allgemeinen Teile des Hauses und befinden sich ausschließlich innerhalb des der Zweitantragsgegnerin zur ausschließlichen Nutzung zustehenden Areals, sodass sie bei der Nutzflächenermittlung zu berücksichtigen sind. (T3)