zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0069482


Hilfsfunktion eines Gebäudes: Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt es nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrages, nämlich an einer nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die Nebensache ist, die schon bestehenden oder erst zu errichtenden Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor.


Rechtssatz:

Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt es nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrages, nämlich an einer nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die Nebensache ist, die schon bestehenden oder erst zu errichtenden Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob545/91; 5Ob50/95; 1Ob609/95; 1Ob2244/96y; 9Ob47/04h; 6Ob173/05t; 5Ob3/06m; 6Ob82/05k; 6Ob306/05a; 10Ob25/08m; 5Ob144/08z; 10Ob18/11m; 4Ob108/14g

Schlagworte:

Entscheidung:
19.06.1991

Norm:
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 545/91 3 Ob 545/91 Entscheidungstext OGH 19.06.1991 3 Ob 545/91
5 Ob 50/95 5 Ob 50/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 50/95 Vgl auch
1 Ob 609/95 1 Ob 609/95 Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95 Auch
1 Ob 2244/96y 1 Ob 2244/96y Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2244/96y Vgl
9 Ob 47/04h 9 Ob 47/04h Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 47/04h Vgl auch; Veröff: SZ 2004/161
6 Ob 173/05t 6 Ob 173/05t Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 173/05t Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T1)
5 Ob 3/06m 5 Ob 3/06m Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 3/06m Beisatz: Wesentliches Gewicht für die Unterscheidung zwischen Flächen- und Raummiete hat der Vertragszweck mit der daraus hervorleuchtenden funktionellen Bedeutung von Grundfläche und Gebäude. Dieser Vertragszweck kann ausdrücklich oder schlüssig festgelegt werden, kann sich aber auch aus der Art des Bestandobjekts oder aus vorvertraglichen Erklärungen der Vertragsteile ergeben. Auf die davon allenfalls abweichende spätere tatsächliche Verwendung kommt es im Regelfall nicht an. (T2)
6 Ob 82/05k 6 Ob 82/05k Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T3)
6 Ob 306/05a 6 Ob 306/05a Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 306/05a Auch
10 Ob 25/08m 10 Ob 25/08m Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m Vgl auch
5 Ob 144/08z 5 Ob 144/08z Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z Vgl auch
10 Ob 18/11m 10 Ob 18/11m Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 18/11m Auch
4 Ob 108/14g 4 Ob 108/14g Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 108/14g Auch; Beisatz: Ob eine bloße Hilfsfunktion vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)