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RECHTSPRECHUNG


RS0069487


MRG-Anwendung nach Verhältnis von Räumen zu Freilandanlage: Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. Duschräume und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objektes keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre.


Rechtssatz:

Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. Duschräume und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objektes keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob672/84; 6Ob700/88; 1Ob578/90; 5Ob50/95; 1Ob609/95; 1Ob2244/96y; 2Ob2201/96g; 4Ob185/00k; 6Ob173/05t; 6Ob82/05k; 10Ob25/08m; 5Ob144/08z; 10Ob18/11m

Schlagworte:

Entscheidung:
24.10.1984

Norm:
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 672/84 6 Ob 672/84 Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 672/84 Veröff: MietSlg XXXVI/38
6 Ob 700/88 6 Ob 700/88 Entscheidungstext OGH 15.12.1988 6 Ob 700/88 nur: Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. (T1)
1 Ob 578/90 1 Ob 578/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 578/90 Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Mieter zwar eine gänzlich unbebaute Freifläche in Bestand nimmt, jedoch in Verwirklichung des Vertragszweckes mit Wissen und Willen des Vermieters darauf festgemauerte Superädifikate aufführt. (T2) Veröff: JBl 1990,725 = WoBl 1990,158
5 Ob 50/95 5 Ob 50/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 50/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkaufshütte einer Tabaktrafik. (T3)
1 Ob 609/95 1 Ob 609/95 Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95 Auch; nur
1 Ob 2244/96y 1 Ob 2244/96y Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2244/96y Vgl; nur T1; Beisatz: Auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche kommt es nicht so sehr an. (T4)
2 Ob 2201/96g 2 Ob 2201/96g Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2201/96g Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Errichtung und Betrieb eines Werkflugplatzes. (T5)
4 Ob 185/00k 4 Ob 185/00k Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 185/00k Vgl auch
6 Ob 173/05t 6 Ob 173/05t Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 173/05t Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T6)
6 Ob 82/05k 6 Ob 82/05k Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k Auch; nur T1; Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T7)
10 Ob 25/08m 10 Ob 25/08m Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m nur T1
5 Ob 144/08z 5 Ob 144/08z Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z nur T1
10 Ob 18/11m 10 Ob 18/11m Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 18/11m Auch