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RECHTSPRECHUNG


RS0069496


Geschäftsräumlichkeiten ohne bauliche Abgrenzung: Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).


Rechtssatz:

Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob67/87; 5Ob593/87; 3Ob501/90; 8Ob662/89; 7Ob619/93; 8Ob616/93; 9Ob47/04h; 6Ob230/05z; 5Ob276/05g; 6Ob82/05k; 3Ob27/07b; 5Ob120/10y

Schlagworte:

Entscheidung:
01.09.1987

Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §37 Abs1 Z8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 67/87 5 Ob 67/87 Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 67/87 Veröff: JBl 1988,109 = WoBl 1988,17
5 Ob 593/87 5 Ob 593/87 Entscheidungstext OGH 22.12.1987 5 Ob 593/87 Beisatz: Auch Grundflächen nicht, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes erwirbt, sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt (hier: transportabler Holzstand). (T1) Veröff: WoBl 1988,65 = RdW 1988,386 (Neumayer) = MietSlg XXXIX/57
3 Ob 501/90 3 Ob 501/90 Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 501/90 Vgl; Beisatz: Als bauliche Abgrenzung kann jede den Raum abtrennende, wenn auch zum bedungenen Gebrauch des Feilbietens und Vertriebes von Waren offene Teilumwandlung angesehen werden. (T2)
8 Ob 662/89 8 Ob 662/89 Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 662/89 Vgl; Beis wie T1 nur: Auch Grundflächen nicht, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes erwirbt, sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt. (T3) Beisatz: Betonmischanlage (T4)
7 Ob 619/93 7 Ob 619/93 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 619/93
8 Ob 616/93 8 Ob 616/93 Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 616/93 Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für Wohnräume. (T5)
9 Ob 47/04h 9 Ob 47/04h Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 47/04h Vgl; Beis wie T3; Beisatz: "Fernsehlokalsendeanlage, die im Wesentlichen aus einem ca 32 m hohen Antennenmast und einer ca 8 m² großen ebenerdigen Sendeunterkunft besteht. (T6); Veröff: SZ 2004/161
6 Ob 230/05z 6 Ob 230/05z Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 230/05z Vgl; Beisatz: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. Dass diese auch der Allgemeinheit zuhänglich sind, ist nicht erforderlich. (T7); Beisatz: Hier: Gasstation, die aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude besteht. (T8)
5 Ob 276/05g 5 Ob 276/05g Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 276/05g Beisatz: Hier: Überlassung von EDV-Arbeitsplätzen. (T9)
6 Ob 82/05k 6 Ob 82/05k Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Brückenwaage und eine Schrottpresse (Schrottschere). (T10)
3 Ob 27/07b 3 Ob 27/07b Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 27/07b nur: Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG. (T11); Beis wie T7 nur: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. (T12); Beisatz: Hier: Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt grundsätzlich § 1 Abs 1 MRG. (T13)
5 Ob 120/10y 5 Ob 120/10y Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 120/10y Vgl aber; Beisatz: Das MRG gilt auch für die Miete von baulich abgegrenzten Teilen eines Geschäftsraums. (T14)